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Neues zu Steuern und Finanzen
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Weitere Artikel der Ausgabe Juni 2010:
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Mehrfachversicherung
Mehrfachversicherung in der Pensions- oder Krankenversicherung liegt vor, wenn unterschiedliche versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig oder hintereinander in einem Kalenderjahr ausgeübt werden. Dies entsteht, wenn zum Beispiel neben einem Dienstverhältnis (ASVG-pflichtig) Einkünfte aus einer Tätigkeit auf selbständiger Basis (GSVG-pflichtig) erzielt werden. Artikel lesen
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Vorsteuererstattung im EU-Ausland
Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. Das dafür vorgesehene Verfahren ist seit 1.1.2010 für Erstattungen in EU-Ländern neu geregelt, für Erstattungen in Ländern außerhalb der EU bleibt das Verfahren gleich. Artikel lesen
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Beitragsorientierte Pensionszusagen
Bis 30.6.2010 können beitragsorientierte Pensionszusagen an neuen Erlass angepasst werden. Artikel lesen
Neues Insolvenzverfahren
Anstelle des derzeit bestehenden Konkurs- und Ausgleichverfahrens gibt es künftig ein einheitliches Insolvenzverfahren. Dieses Verfahren wird als Sanierungsverfahren bezeichnet, sofern rechtzeitig ein Sanierungsplan vorgelegt wird, ansonsten als Konkursverfahren.
Sanierungsverfahren
Im neuen Sanierungsverfahren werden Vorteile des bisherigen Ausgleichs mit denen des Zwangsausgleichs (zukünftig Sanierungsplan) verbunden.
Hier bestehen zwei Möglichkeiten:
- Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung und einer Schuldnerquote von 30 %. In diesem Fall muss der Schuldner das Sanierungsverfahren besonders sorgfältig vorbereiten, kann das Unternehmen aber selbständig fortführen. Der Unternehmer steht in diesem Fall unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters. Es sind auch detaillierte Dokumente vorzulegen, wie z.B. Sanierungsplan, Vermögensverzeichnis, Status, Finanzplan. Die Dokumente werden vom Gericht formell und durch den Verwalter inhaltlich geprüft. Wenn der Sanierungsplan von den Gläubigern nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder z.B. auch, wenn Nachteile für die Gläubiger aus der Eigenverwaltung zu erwarten sind, kann eine bereits eingeräumte Eigenverwaltung wieder entzogen werden.
- Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und einer
Schuldnerquote von 20 % (bisheriger Zwangsausgleich). Ziel ist die
Vermeidung der Schließung und Verwertung des Unternehmens, um eine
Sanierung zu ermöglichen.
Die Annahme eines Sanierungsplans wird erleichtert, indem die Kapitalquote von derzeit drei Viertel auf die einfache Mehrheit reduziert wird. Nach Erfüllung des Sanierungsplanes ist eine Löschung des Insolvenzeintrages aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch möglich, um nicht im Geschäftsverkehr durch Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens beeinträchtigt zu sein.
Konkursverfahren
Das bisherige Konkursverfahren bleibt bestehen. Es kommt zu keiner Restschuldbefreiung. Scheitert zum Beispiel ein Sanierungsverfahren, so wird automatisch in das Konkursverfahren gewechselt (der umgekehrte Weg ist nicht möglich).
Abweisung mangels Masse bei juristischen Personen
Die Anzahl der Konkursabweisungen mangels Masse soll verringert werden. Der Mehrheitsgesellschafter kann nun zum Erlag eines Kostenvorschusses bis zu € 4.000,00 verpflichtet werden.
Kündigungsschutz von wichtigen Dauerverträgen
Ein teilweiser Kündigungsschutz während der ersten Phase des Insolvenzverfahrens hindert die Vertragspartner für die Dauer von sechs Monaten an der Auflösung von wichtigen Dauerverträgen wie z.B. für Strom, Telefon, Internet, Miete. Der Kündigungsschutz wirkt allerdings nur gegen Kündigungen wegen Verzuges von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen. Auch sind schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des Vertragspartners (z.B. des Vermieters) zu berücksichtigen. Wegen Rückständen während des Sanierungsverfahrens kann aber weiterhin gekündigt werden.
Vertragspartner sollen auch möglichst rasch Klarheit darüber erhalten, ob der Schuldner seine Sachleistungen, mit denen er in Verzug ist, erbringt (z.B. Bautätigkeiten). Daher wird der Insolvenzverwalter verpflichtet, binnen fünf Arbeitstagen zu erklären, ob er in den Vertrag eintritt.
In Kraft treten
Diese Reform tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Stand: 21. Mai 2010